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Wanderlust Trips
Inh.: Frärks & Frärks GbR
Bremer Weg 171
29223 CelleIBAN: DE72 2504 0066 0862 4652 00
BIC: COBADEFFXXX
Bank Name: CommerzbankUmst.-ID: DE308093979
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29223 Celle
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Umst.-ID: DE308093979
Reisebedingungen für Pauschalangebote Wanderlust Student Trips; Inh. pm2am – Student Trips , c/o pm2am GmbH & Co. KG
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Reisender“ genannt – und uns als Reiseveranstalter – nachfolgend „Tourismusstelle “ genannt – im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.
———————
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Reisende der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahmebestätigung des Buchungsauftrags dar.
1.2. Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt auch die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.
1.3. Der die Buchung vornehmende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.
2. Bezahlung, Sicherungsschein
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.
2.3. Mit Vertragsschluss ist eine Zahlung in Höhe von 100% zu leisten.
2.4. Die etwaige Restzahlung ist 29 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann. Im Falle eine Buchung für mehrere Personen sind Anzahlung und Restzahlung jeweils in einer Summe zu entrichten.
2.5. Wird die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß beschriebener Fristen geleistet, ist die Tourismusstelle dazu berechtigt nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit in Ziffer 5.3 betitelten Rücktrittskosten zu belasten.
2.6. Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die Tourismusstelle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Reisenden zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Tourismusstelle nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung auf dessen Website/ dem Angebot der Tourismusstelle sowie darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung in dessen Prospekt und aus mit dem Reisenden schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Skiliftbetreiber, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus, Flugzeug und Fahrbetrieben, Stadtführer, etc.) sind von der Tourismusstelle nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3. Orts-, Unterkunfts- oder Hausprospekte, die nicht von der Tourismusstelle herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der Tourismusstelle gemacht wurden.
3.4 Exakte Abfahrtszeiten und exakte Abfahrtspunkte können bis zu 3 Tage vor Tripbeginn geändert werden oder auch kurzfristig durch schwerwiegende Grüne wie beispielsweise Straßensperrungen etc.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Tourismusstelle dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Tourismusstelle Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3. Die Tourismusstelle kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.
Tage vor Abfahrt | +30 Tage | 29 -15 Tag | 14 – 7 Tage | 6 – 1 Tage |
---|---|---|---|---|
Geld Rückerstattung | 80% | 50% | 20% | 5% |
Voucher Rückerstattung | 100% | 70% | 40% | 20% |
Für Reisen, welche Flüge oder Züge oder Schifffahrten beinhalten gelten andere Bedingungen, abhängig von den Stornierungsbedingungen der jeweiligen Betreiber. Bitte kontaktieren Sie uns.
Für jegliche Rückerstattungen als Folge der Vertragskündigung des Kunden wird eine allgemeine Service Pauschale von 10€ erhoben.
Rückerstattung in jeglicher Form können nur an Europäische Banken ausgezahlt werden, die das SEPA Verfahren verwenden.
Bei Nichterscheinen kann keine Erstattung gewährleistet werden.
5.4. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. An Stelle einer pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann die Tourismusstelle ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden Pauschalen. Die Tourismusstelle ist in diesem Fall verpflichtet, dem Reisenden ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reise durchgeführt kann die Tourismusstelle bis 7 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von €15 erheben. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Reisenden, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt. Für die Umbuchung, welche bis 8 Tage vor Reisebeginn angefragt werden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von €15 erhoben. Für Pauschalen mit Flugtransport muss die Tourismusstelle kontaktiert werden, ob eine Namenänderung möglich ist. Jegliche Namensänderung (falls überhaupt möglich), die nach 7 Tage vor Reisebeginn stattfindet wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 50€ belastet.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall wird dringend empfohlen, da diese nicht im Reisepreis enthalten ist.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch die Tourismusstelle
7.1. Die Tourismusstelle kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Tourismusstelle oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass sie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Ein sofortiger Ausschluss von der Reise kann auch in Erwägung gezogen werden, sollte der Reisende Straftaten begehen (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Körperverletzung oder Drogenkonsum). Kündigt die Tourismusstelle, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2. Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindesteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
b) Die Tourismusstelle ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt der Tourismusstelle später als 29 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Tourismusstelle in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.
8. Beschränkung der Haftung der Tourismusstelle
Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die Tourismusstelle für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht
9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Tourismusstelle kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
9.3. Der Reisende ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Tourismusstelle nicht zu vertreten hat.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Tourismusstelle oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Tourismusstelle beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tourismusstelle oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Tourismusstelle beruhen.
10.3. Die Verjährung nach Ziffer 10.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
10.4. Schweben zwischen dem Kunden und der Tourismusstelle Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Pass-, Visa- und Altersvorschriften
11.1. Die Tourismusstelle verpflichtet sich Staatsangehörige der EU, in dem die Reise angeboten wird über dessen Bestimmungen bezüglich Pass- und Visavorschriften vor Vertragsschluss zu unterrichten. Angehörige anderer Staaten bekommen diesbezüglich Auskunft beim zuständigen Konsulat. Hierbei wird von keinen Außergewöhnlichkeiten in der Person des Reisenden und Mitreisenden ausgegangen (wie beispielsweise Staatenlosigkeit oder Doppelstaatsangehörigkeit).
11.2. Verantwortlich für die Beschaffung und Mitführung der erforderlichen Reisedokumente sowie die Einhaltung etwaiger Zoll- und Devisenvorschriften ist ausschließlich der Reisende selbst. Etwaige Nachteile oder Mehrkosten wie beispielsweise Stornokosten, welche aus der Außerachtlassung besagten Vorschriften resultieren, gehen allein zu Lasten des Reisenden. Hat die Tourismusstelle den Reisenden schuldhaft nicht, falsch oder unzureichend diesbezüglich informiert, gilt dies nicht.
11.3. Ohne vorherig schriftlich eingeholte Erlaubnis ist es Minderjährigen nicht erlaubt an Reisen teilzunehmen.
12. Gepäckbeförderung
12.1. Die Gepäckbeförderung erfolgt in normalen Umfang. Pro Person sind damit maximal erlaubt: ein Koffer oder Reisetasche und ein Handgepäckstück. Mit vorheriger Zustimmung der Tourismusstelle sind Abweichungen zulässig. Jegliche mitgeführte Gepäckstücke sind vom Reisenden beim etwaigen Umsteigen zu beaufsichtigen.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Tourismusstelle und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2. Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Tourismusstelle maßgebend.
13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit sich aus internationalen Abkommen oder aus Bestimmungen der Europäischen Union, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind zu Gunsten des Reisenden als Verbraucher etwas anderes ergibt.
Tourismusstelle ist:
Wanderlust Trips
Inh.: pm2am – Student Trips , c/o pm2am GmbH & Co. KG
Ottenbrucher Str. 22
42105 Wuppertal
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